Ambulante Behandlung im Krankenhaus §116b SGBV alte Fassung (ABK §116b SGB V a.F.)

Was bedeutet das?

Im Jahr 2004 wurde der Versorgungsansatz der ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (a.F.) eingeführt. Er ermöglichte den Kliniken, Patient*innen mit komplexen Krankheitsbildern bestimmte ambulante Leistungen anzubieten.


Die Angebote der ambulanten Behandlung im Krankenhaus (ABK) werden seit der Neuregelung des § 116b SGB V zum Jahr 2012 nach und nach von Angeboten der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abgelöst.


Welche onkologischen Krankheitsbilder können in der ABK §116b SGB V a.F. am CaritasKlinikum Saarbrücken behandelt werden?

  • Knochen- und Weichteiltumoren
  • Tumore des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung


Wie bekomme ich Zugang zur ABK §116b SGB V a.F.?

Die ABK ist für Patient*innen mit nachgewiesener onkologischer Erkrankung oder bei dringendem Verdacht von o.g. Krankheitsbildern.


Für die medizinische Versorgung in der ABK ist eine Erst- und Folgeüberweisung durch die behandelnde Vertragsärztin oder den behandelnden Vertragsarzt notwendig. Eine ABK kann zudem von einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt am Ende eines Krankenhaushausaufenthaltes veranlasst werden. Die Überweisung soll bitte folgendermaßen ausgestellt sein (Informationsblatt zum Herunterladen).

  

Weiterführende Links:
https://www.g-ba.de/themen/asv/abk/

https://www.g-ba.de/richtlinien/43/

Onkologisches Zentrum am CaritasKlinikum Saarbrücken St. Theresia Rheinstraße 2, D-66113 Saarbrücken

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